Viele Webseiten von Unternehmen sind nicht mehr rechtssicher!

Seit 28.Juni 2025 müssen viele Websites
barrierefrei sein, es drohen empfindliche
Bußgelder und Abmahnungen.

Seit 28.Juni 2025 müssen viele Websites barrierefrei sein, es drohen empfindliche Bußgelder und Abmahnungen.

Die gesetzlichen Vorgaben des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) mussten zu diesem Stichtag umgesetzt sein.

Welche Übergangsfristen gelten?

Es gelten keine weiteren Übergangsfristen. Das Gesetz ist vollumfänglich in Kraft.

Worum geht es genau

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verpflichtet viele Unternehmen, ihre digitalen Dienstleistungen barrierefrei zugänglich zu machen. 

Ab dem 28. Juni 2025 muss außerdem eine öffentliche Erklärung zur Barrierefreiheit auf der Website veröffentlicht werden. Ziel ist es, allen Menschen – unabhängig von körperlichen Einschränkungen – den Zugang zu digitalen Angeboten zu ermöglichen.

Navigation ausschließlich mit Tastatur

Texte in leicher Sprache

kontrastreiche Farben

Inhalte Screenreader kompatibel

leicht zugängliche Formulare

strukturierte Inhalte mit semantischem HTML

Ist Ihr Unternehmen betroffen?

Nutzen Sie unseren kostenfreien Barrieerefreiheitscheck. Wir senden Ihnen innerhalb von 24 h einen Prüfbericht und machen Vorschläge zur Umsetzung der Barrierefreiheit.

Hinweis:
„Wir bieten keine Rechtsberatung im Sinne des RDG an. Bitte wende dich für rechtliche Fragen an eine zugelassene Anwaltskanzlei.“

Hier können Sie Ihre Webseite kostenlos prüfen lassen

Wir senden Ihnen innerhalb von 24 h einen Prüfbericht und machen Vorschläge zur Umsetzung der Barrierefreiheit.

Welche Konsequenzen drohen bei Nicht-Umsetzung

Erhebliche Bußgelder

Bei Nicht-Einhaltung drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnung und Bußgelder von bis zu 100.000 € pro Verstoß

Webseiten Abschaltung

Die Behörden können die Abschaltung Ihrer Webseiten verfügen, bis die Konformität hergestellt ist

Verlorene Einnahmen

Nicht konforme Produkte oder Dienstleistungen können vom Markt ausgeschlossen werden

Anwaltskosten

Sich gegen behördliche Maßnahmen zu wehren ist ohne Anwalt meist nicht möglich, zudem teuer und zeitaufwendig

Ist Ihre Website vorbereitet?

Die meisten Webseiten und Landingpages bestehen derzeit noch nicht die geforderte EAA-Prüfung.
Vermeiden Sie Stress und kümmern Sie sich rechtzeitig um die Umsetzung. Bei Verstößen fordern die Marktüberwachungsbehörden zunächst zur Nachbesserung auf – etwa bei fehlender Barrierefreiheit oder einer unvollständigen Erklärung.
Wer auch nach Aufforderung untätig bleibt, riskiert Bußgelder bis zu 100.000 Euro.

Zusätzlich drohen Abmahnungen durch Wettbewerber oder Klagen von Verbänden.

Wie wir Sie unterstützen können

BASIC-Paket

schnelle Hilfe und Verringerung des Abmahnrisikos
199 ab
  • ausführliches Audit der Startseite
  • Barrierefreiheitserklärung
  • Barrierefreiheits-Widget

Geförderte Beratung

mit Rechtsgutachten und Siegel
3500 bis zu 80% staatlich gefördert
  • Analyse der gesamten Webseite
  • Umsetzungsempfehlungen
  • Rechtsgutachten
  • Barrierefreiheitserklärung
  • Prüfsiegel der ACERT GmbH für 2025
Empfehlung

Neustart - Barrierefrei

Ihre neue barrierefreie Webseite
auf Anfrage Nutzung von Fördermitteln möglich
  • Barrierefreies Webseite Konzept
  • Marketinganalyse
  • Mobile Optimierung
  • Barrierefreiheitserklärung
  • Umsetzung der Webseite

Das sagen unsere Kunden

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu First Digi Sale Project. Mehr Infos anzeigen.

„Ich bin jedes Mal beeindruckt von der Fachkompetenz und den innovativen Ansätzen. Die Professionalität und strategische Weitsicht des Unternehmens machen deutlich, wie überzeugende und maßgeschneiderte Lösungen entstehen können. Besonders schätze ich die Fähigkeit, komplexe Themen klar und verständlich zu vermitteln.”

Manuela Lott - Trainerin

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„Wer professionelle Unterstützung in Sachen Marketing und Webauftritt möchte und das zum fairen Preis, ist hier richtig.
Torsten Fleischer ist unglaublich freundlich und vor allem kompetent in modernster Art und Weise! Weiter so!”

Schlosserei Oertel GmbH

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„Ein großes Lob und ein herzliches DANKESCHÖN für die tolle UNKOMPLIZIERTE Arbeit. Die Beratung, Vorschläge und die Umsetzung waren herausragend und haben für uns einen großen Nutzen. Wir können nur DANKE sagen und freuen uns auf eine weitere tolle Zusammenarbeit.”

Pflegedienst Silvia Haake GmbH

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FAQ

Ab Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Wer digitale Angebote nicht barrierefrei gestaltet, riskiert kostenintensive Abmahnungen durch Wettbewerber oder qualifizierte Verbände.

Das BFSG als neue Marktverhaltensregel

Mit dem Inkrafttreten des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) zum 28. Juni 2025 stehen zahlreiche Unternehmen vor neuen rechtlichen Herausforderungen. Ziel des Gesetzes ist es, Produkte und Dienstleistungen – insbesondere im digitalen Bereich – für Menschen mit Behinderungen besser zugänglich zu machen. Das BFSG verpflichtet etwa Betreiber von Webseiten, Onlineshops, Apps, Bankautomaten oder Ticketterminals zur barrierefreien Gestaltung ihrer Angebote. Diese Verpflichtungen betreffen nicht nur Großunternehmen: Auch kleine und mittlere Anbieter sind in weiten Teilen erfasst. Lediglich reine Kleinstunternehmen im Bereich der Dienstleistungen sind nach § 3 Abs. 4 BFSG grundsätzlich ausgenommen.

Was vielen Unternehmen nicht bewusst ist: Verstöße gegen das BFSG können nicht nur behördliche Sanktionen zur Folge haben, sondern auch zivilrechtliche Abmahnungen – insbesondere durch Mitbewerber oder qualifizierte Verbände. Maßgeblich ist dabei § 3a UWG. Danach ist eine geschäftliche Handlung unlauter, wenn sie gegen eine gesetzliche Vorschrift verstößt, die auch dazu bestimmt ist, das Marktverhalten zu regeln, und wenn dieser Verstoß geeignet ist, die Interessen von Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Da das BFSG eine Vielzahl konkreter Vorgaben für den Zugang zu digitalen Produkten und Dienstleistungen enthält – etwa in Bezug auf Navigation, Bedienbarkeit, Lesbarkeit und technische Barrieren –, ist davon auszugehen, dass viele dieser Vorschriften marktverhaltensregelnden Charakter im Sinne des § 3a UWG haben.

Folglich kann ein Unternehmer, der beispielsweise seine Website oder seinen Online-Shop nicht barrierefrei ausgestaltet, von einem Mitbewerber oder einem qualifizierten Verband im Sinne des § 8 Abs. 3 UWG abgemahnt werden. Dazu gehören insbesondere Verbraucherschutzorganisationen, Industrie- und Handelskammern oder die Wettbewerbszentralen. Voraussetzung ist jeweils ein konkreter Wettbewerbsverstoß, der geeignet ist, den Markt zu verzerren oder Kundengruppen auszuschließen. In der Praxis ist die Abmahngefahr insbesondere im E-Commerce-Bereich hoch. Unternehmen, die barrierefreie Gestaltung systematisch unterlassen, verschaffen sich unter Umständen unzulässige Wettbewerbsvorteile – etwa durch geringere Entwicklungskosten oder eine nicht an barrierefreie Standards angepasste Nutzerführung.

Kommt es zu einer berechtigten Abmahnung, drohen erhebliche wirtschaftliche Folgen: Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung können auch Abmahnkosten geltend gemacht werden, deren Höhe sich nach dem Streitwert richtet (oft im vierstelligen Bereich). Bei fehlender Reaktion kann zudem eine einstweilige Verfügung beantragt oder Klage auf Unterlassung erhoben werden. Parallel dazu besteht weiterhin die Gefahr aufsichtsrechtlicher Maßnahmen durch die Marktüberwachungsbehörden – etwa der Bundesnetzagentur oder der Landesbehörden, die für die Überwachung der BFSG-Konformität zuständig sind.

Vor diesem Hintergrund sollten Unternehmen frühzeitig Maßnahmen ergreifen, um das Risiko von Abmahnungen zu minimieren. Dazu gehört insbesondere eine technische und rechtliche Überprüfung der bestehenden digitalen Angebote. Websites und mobile Anwendungen sollten systematisch auf Barrierefreiheit nach den Maßgaben der DIN EN 301 549 sowie den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.1) geprüft werden. Neben der Einhaltung von Kontrasten, Textalternativen und Tastatursteuerbarkeit sind auch semantische Strukturen (z. B. HTML-Überschriften) sowie ein klarer Navigationsaufbau essenziell. Die Ergebnisse sollten dokumentiert werden, um im Fall einer Abmahnung Nachweise vorlegen zu können.
Zusätzlich empfiehlt sich ein Monitoring von Mitbewerbern sowie eine regelmäßige Prüfung aktueller Rechtsprechung zum § 3a UWG. Gerade mit Blick auf die Unsicherheiten bei der konkreten Auslegung der Vorschriften des BFSG durch die Zivilgerichte ist mit einer steigenden Zahl an wettbewerbsrechtlichen Verfahren zu rechnen. Unternehmen, die ihre Angebote frühzeitig an die neuen Anforderungen anpassen, senken nicht nur ihr rechtliches Risiko – sie verbessern auch ihre Marktposition, indem sie ihre Angebote für eine breitere Zielgruppe öffnen.

Quelle: Alchimedus Legal – Rechtsanwalt Sascha Kugler, Berlin

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Dieser Service ist für Sie kostenlos.

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